N. Aufgrund veränderter Verhältnisse in Afghanistan (Machtübernahme durch die Taliban) ersuchte die Rekursinstanz am 30. Januar 2023 das SEM um eine Abklärung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. O. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 führte das SEM zusammenfassend aus, dass eine abschliessende Beurteilung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei.