J. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2022 machte der Rekurrent zum Vorhalt neuer Akten im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass er die Straftaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.___ vom 30. Oktober 2021 sowie einen vorgeworfenen Fahrraddiebstahl nicht begangen habe. Zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs sei zu erwähnen, dass die Geschädigte seine Freundin gewesen sei. Sie habe ihn damals versetzt.