Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11 auf die angefochtene Verfügung und führte zusätzlich aus, vorliegend seien lediglich die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Da innerstaatliche Aufenthaltsalternativen als zulässig qualifiziert würden, seien die Verhältnisse in bestimmten Regionen nicht von Belang. Die neu eingereichten Dokumente seien unverständlich.