Bei einem Vollzug der Landesverweisung sei er aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit einem "real risk" ausgesetzt, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Die Gewaltsituation in der Provinz Kunduz sei im Moment derart intensiv, dass bei einem Wegweisungsvollzug allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101;