Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass niemand in einen Staat ausgeschafft werden dürfe, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe. Er habe im Dienst für Volkssicherheit, im Grenzschutz und als Polizist der Nationalsicherheit gearbeitet.