Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot stehe deshalb dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.