d) Am 13. Oktober 2020 stellte der zur Ausreise bis 14. Oktober 2020 aufgeforderte A.___ beim SEM ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisfrist, welches zuständigkeitshalber an das Migrationsamt weitergeleitet wurde. Dieses wies mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 darauf hin, dass er kein Anwesenheitsrecht mehr habe und die Schweiz verlassen müsse. Eine Erstreckung der Ausreisefrist sei nicht möglich.