d) In seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 äusserte sich das vom Migrationsamt nach der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung angefragte SEM dahingehend, dass weder im flüchtlingsrechtlichen noch im menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot Vollzugshindernisse zu erkennen seien (Vorakten S. 218 – 221).