die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2017 ab (E-3970/2017).