SJD RDRM.2021.26 Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde.