{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n b) Im Hinblick auf die materielle Beschwer fällt in Betracht, dass die letzte\nRückführung nach Afghanistan im Jahr 2019 erfolgte. Während der Co-\nvid-19-Pandemie unterblieben Ausschaffungen und am 11. August 2021\nsetzte das SEM den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis\nauf weiteres aus, was bis heute gilt. Für Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung besteht, werden\nzwar die Vollzugshandlungen vorsorglich weitergeführt. Eine Rückführung ist aber bis auf weiteres auch bei diesen Personen nicht möglich\n(vgl. www.sem.admin.ch, Suchbegriff Afghanistan [«Afghanistan-Krise:\nWichtigste Informationen» letzte Änderung 6. März 2024]). Dem Rekurrenten hat somit in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung in sein\nHeimatland gedroht und droht eine solche auch aktuell nicht.\n\nDie rechtskräftige Landesverweisung zieht für den Rekurrenten auch den\nVerlust des Aufenthaltsrechts und aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt\nin der Schweiz, die Pflicht zum Verlassen des Landes und ein Einreisverbot für einen bestimmten Zeitraum nach sich (Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dies gilt auch für den Fall, dass\ndie Landesverweisung aufgeschoben werden muss. Personen, deren\nLandesverweisung nicht vollzogen werden kann, werden grundsätzlich\nkeine weiteren Rechte zugestanden (vgl. Botschaft zur Änderung des\nStrafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121\nAbs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 6007 f.]).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\nNachdem dem Rekurrenten keine Ausschaffung droht und für ihn auch\nein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ihm ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welchen Nachteil er damit\nabwenden könnte. Ist der Vollzug nicht möglich, ist der Aufschub des Vollzugs die logische Konsequenz aus der Unmöglichkeit (vgl. BBl 2013\n6035) und zielt ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs ins Leere. Im Übrigen ist es dem Rekurrenten unbenommen, ein Gesuch um Aufschub\ndes Vollzugs der Landesverweisung zu stellen, wenn der Vollzug wieder\nmöglich sein sollte. Zusammenfassend fehlt es somit an der materiellen\nBeschwer.\n\n3. Demnach sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben und ist auf\nden Rekurs nicht einzutreten.\n\n4. Die Rechtsberatungsstelle beantragt namens des Rekurrenten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n"}