{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\nM. Von 22. September bis 13. November 2022 verbüsste der Rekurrent\nin der Strafanstalt V.___ eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Strafbefehl\ndes Untersuchungsamtes Y.___ vom 8. Juli 2022) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Restbusse aus Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 2. September 2021).\n\nN. Aufgrund veränderter Verhältnisse in Afghanistan (Machtübernahme\ndurch die Taliban) ersuchte die Rekursinstanz am 30. Januar 2023 das\nSEM um eine Abklärung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung.\n\nO. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 führte das SEM zusammenfassend\naus, dass eine abschliessende Beurteilung im gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht möglich sei.\n\nP. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft X.___ vom 5. Juni 2023 wurde der\nRekurrent wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der\nAusgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen bestraft. Am 31. Juli\n2023 verurteilte ihn dieselbe Strafbehörde wegen Missachtung der\nAusgrenzung und unrechtmässiger Aneignung mit einer Freiheitsstrafe\nvon 90 Tagen.\n\nQ. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2023 bemängelte der Rekurrent,\ndass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass er Angehöriger der ehemaligen, pro-westlichen Streitkräfte gewesen sei. Sein Risiko, bei einer\nRückkehr Opfer einer der EMRK widersprechenden Behandlung zu werden, sei deshalb nicht korrekt geprüft worden. Dem Schluss, dass das\nRisiko noch nicht bestimmbar sei, werde aber zugestimmt.\n\nR. Von 19. September 2023 bis 22. Februar 2024 wurden in der Strafanstalt V.___ die Freiheitsstrafen gemäss Bst. P vollzogen.\n\nS. Am 25. April bzw. 7. Mai 2024 machte das Bundesamt für Justiz der\nVorinstanz Meldung über eröffnete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft\nU.___ und des Untersuchungsamtes W.___ wegen Diebstahls bzw.\nHehlerei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\nT. Am 5. August 2024 rapportierte die Kantonspolizei wegen Körperverletzung zum Nachteil einer Bekannten.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Zuständigkeit sowie in Bezug\nauf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO] in Verbindung mit Art. 26 Bst. i\ndes Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3], Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n"}