{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n F. Mit Entscheid des SEM vom 14. Mai 2021 (ersetzte einen Entscheid\nvom 7. Mai 2021) wurde das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten\nabgewiesen und festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 15. Juni\n2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es das Gesuch\num Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hatte, am 22. Juli 2021 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\nG. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 2. September\n2021 wurde der Rekurrent wegen geringfügiger Aneignung (gefundene\nPostfinance-Kreditkarte) und geringfügigen betrügerischen Missbrauchs\neiner Datenverarbeitungsanlage (Benützung der Kreditkarte) zu einer\nBusse von Fr. 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nX.___ vom 30. Oktober 2021 wurde er wegen Hausfriedensbruchs,\nrechtswidrigen Aufenthalts und Tätlichkeiten mit einer (unbedingten)\nFreiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 200.– bestraft.\n\nH. Am 9. November 2021 teilte das SEM der Vorinstanz mit, dass der\nRekurrent bei ihnen (Bundesasylzentrum W.___) angelaufen sei, dessen\nAsylgesuch aber nicht anhand genommen werde, da es sich um ein\nMehrfachgesuch handle.\n\nI. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde er vom Migrationsamt\ndes Kantons X.___ für die Dauer von zwei Jahren vom X.___\nKantonsgebiet ausgegrenzt.\n\nJ. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2022 machte der Rekurrent zum\nVorhalt neuer Akten im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass er die\nStraftaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.___ vom 30.\nOktober 2021 sowie einen vorgeworfenen Fahrraddiebstahl nicht\nbegangen habe. Zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs sei zu erwähnen, dass die Geschädigte seine Freundin gewesen sei. Sie habe ihn\ndamals versetzt. Er habe auf sie gewartet, das letzte öffentliche Verkehrsmittel verpasst und sich dann gezwungen gesehen, im Kellerabteil der\nGeschädigten zu nächtigen.\n\nK. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 8. Juli 2022 wurde\ner wegen Diebstahls (E-Bike) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50\nTagen verurteilt. Gleichentags erliess dieselbe Behörde eine Einstellungsverfügung betreffend den Verdacht des Diebstahls eines (anderen) Fahrrads.\n\nL. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 bestritt der Rekurrent,\neinen Diebstahl begangen zu haben. Er habe das Bike gefunden und die\nPolizei informiert.\n\n"}