{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n b) Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Rekurrent WhatsApp-Foto-\ngrafien von verschiedenen – gemäss seinen Angaben teils in Dari und\nteils in Pashtu abgefassten – Schreiben nach, die sein Bruder vom Dorfältesten oder direkt der Polizei bekommen habe. Den Dokumenten sei zu\nentnehmen, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er ausgeliefert\nwerden müsse, weil er für den Tod von mehreren Personen anlässlich\neines Angriffs der Taliban auf einen Polizeiposten verantwortlich gemacht\nwerde. Ein Schreiben besage, dass sein Bruder sich bei der Polizei\nschriftlich habe verpflichten müssen, ihn auszuliefern, falls er ihn finden\nsollte. Die Dokumente würden belegen, dass er nach wie vor gesucht\nwerde und bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile zu befürchten\nhätte.\n\nD. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom\n14. April 2021 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies es\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nauf die angefochtene Verfügung und führte zusätzlich aus, vorliegend\nseien lediglich die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu\nprüfen. Da innerstaatliche Aufenthaltsalternativen als zulässig qualifiziert\nwürden, seien die Verhältnisse in bestimmten Regionen nicht von Belang.\nDie neu eingereichten Dokumente seien unverständlich. Selbst wenn es\nsich um Bestätigungen betreffend Haftbefehl bzw. Auslieferung handeln\nwürde, vermöchten sie aufgrund der tiefen Beweiskraft an seiner Einschätzung nichts zu ändern.\n\nE. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 wies der Rekurrent darauf hin, dass er\nmit den neuen Dokumenten beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht habe.\nEr sei nach wie vor bemüht, dass ihm die Originale der Dokumente in die\nSchweiz geschickt würden. Sodann sei nicht nur der älteste Bruder von\nder Polizei mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden, sondern seien alle drei Brüder angegangen worden. Die Vorinstanz\nverkenne, dass die Lage in ganz Afghanistan derzeit überaus volatil und\ngefährlich sei. Seit dem Abzug der internationalen Truppen habe die Gewalt zugenommen, was auch Medienberichte zeigen würden. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einzelne\nGebiete Afghanistans demnächst anpassen werde. Im Übrigen erachte\nes die Zumutbarkeit nur bei Vorliegen von besonders begünstigenden\nUmständen als gegeben. Es sei zu prüfen, ob seine Wegweisung in der\naktuellen Situation zulässig sei und ob der Zugang zu einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ein \"real risk\" darstelle. Derzeit könne nicht\nbeurteilt werden, wie sich der Einfluss der Taliban entwickeln werde.\n\n"}