{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n C.a) Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), weiterhin vertreten\ndurch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende\nSt.Gallen/Appenzell, St.Gallen, mit Eingabe vom 23. März 2021 Rekurs\nbeim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der\nobligatorischen Landesverweisung aufzuschieben. Eventuell sei die\nSache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur\nBegründung machte er im Wesentlichen geltend, dass niemand in einen\nStaat ausgeschafft werden dürfe, in dem ihm Folter oder eine andere Art\ngrausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe. Er\nhabe im Dienst für Volkssicherheit, im Grenzschutz und als Polizist der\nNationalsicherheit gearbeitet. Er stamme aus der Provinz Kunduz, welche\nmehrheitlich unter Kontrolle der Taliban sei. Dort sei die Sicherheitslage\näusserst kritisch. Es fänden immer wieder gezielt Angriffe von Taliban auf\nregierungstreue Sicherheitskräfte statt. Erst kürzlich seien bei einem\nsolchen Vorfall 16 Personen ums Leben gekommen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nBei einem Vollzug der Landesverweisung sei er aufgrund seiner früheren\nArbeitstätigkeit einem \"real risk\" ausgesetzt, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Die Gewaltsituation in der Provinz Kunduz sei im\nMoment derart intensiv, dass bei einem Wegweisungsvollzug allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101;\nabgekürzt EMRK) geschlossen werden könne. In der Heimatregion würden auch immer wieder Zivilisten Opfer von Angriffen der Taliban. Die\nVorinstanz habe die Gewaltsituation im Herkunftsdistrikt (Imam Sahib)\nnicht sorgfältig geprüft. Auch die aktuelle allgemeine Menschenrechtsund Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht geprüft worden und der Vollzug der Landesverweisung erscheine unzulässig. Sodann sei er im Jahr\n2009 in einen Vorfall bei einem Polizeiposten involviert gewesen, bei welchem Familienangehörige eines mächtigen usbekischen Politikers ums\nLeben gekommen seien. Dieser gebe ihm die Schuld für den Angriff und\nden Tod seiner Familienangehörigen und wolle sich an ihm rächen. Auch\ndiesbezüglich würde ihm Folter und/oder eine andere Art grausamer und\nunmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen. Verschiedene in\nder Schweiz lebende Zeugen würden den Vorfall und die damit verbundene Gefahr für ihn bestätigen.\n\n"}