{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n c) Hierauf stellte das SEM mit Verfügung vom 28. August 2020 fest, dass\ndie vorläufige Aufnahme nach Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung erloschen sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat (D-4836/2020; Vorakten S. 274 ff.).\n\nd) In seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 äusserte sich das vom\nMigrationsamt nach der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung\nangefragte SEM dahingehend, dass weder im flüchtlingsrechtlichen noch\nim menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot Vollzugshindernisse zu\nerkennen seien (Vorakten S. 218 – 221).\n\nd) Am 13. Oktober 2020 stellte der zur Ausreise bis 14. Oktober 2020\naufgeforderte A.___ beim SEM ein Gesuch um Erstreckung der\nAusreisfrist, welches zuständigkeitshalber an das Migrationsamt weitergeleitet wurde. Dieses wies mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 darauf hin, dass er kein Anwesenheitsrecht mehr habe und die Schweiz verlassen müsse. Eine Erstreckung der Ausreisefrist sei nicht möglich.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\ne) Auf ein am 29. Oktober 2020 eingereichtes Revisionsgesuch trat das\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2020 nicht ein\n(E-5327/2020; Vorakten S. 303 ff.).\n\nf) Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte A.___, vertreten durch\nHEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell,\nSt.Gallen, das Migrationsamt um Aufschub des Vollzugs der\nobligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b des\nSchweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0; abgekürzt StGB).\n\nB. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch\nab und forderte A.___ auf, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft\nder Verfügung zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nausgeführt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder\nBehandlung ausgesetzt wäre. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot stehe deshalb dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.\n\n"}