{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-26_2024-09-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=849&type=1563347022&cHash=0fd213f1d6d19e7f76d2faf86695612b", "Checksum": "afc48faa4d604285f33eddcdce0b19d7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:57", "Num": ["RDRM.2021.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:57", "Checksum": "632d081156c20dd039bd2b0078cc5d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.09.2024 RDRM.2021.26\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.26\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 05.02.2025\nEntscheiddatum: 02.09.2024\n\nSJD RDRM.2021.26\nMigrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der\nabgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen\nworden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes\nverwiesen. 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Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der\nLandesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil\nPersonen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann,\ngrundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht\nersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher\nNachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer\nfehlt. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 2. September 2024\n\nRekurrent A.___,\nvertreten durch, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,\nTellstrasse 4, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 11. März 2021)\n\nBetreff Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.26\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA.a) A.___, geboren ___1987, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste\nim November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit\nVerfügung vom 15. Juni 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration\n(SEM) fest, dass A.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das\nAsylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche\naber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme\naufgeschoben wurde. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2017 ab\n(E-3970/2017).\n\nb) Mit Urteil vom 4. Juni 2020 sprach das Kreisgericht Z.___ A.___ der\nversuchten Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer\nFreiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon der Vollzug von 18 Monaten\nbedingt ausgesprochen wurde. Zudem verwies es ihn für zwölf Jahre aus\nder Schweiz (ST.2020.6-WS1SK-HWI und ST.2019.6474; Vorakten\nS. 185 ff.).\n\n"}