In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine aufgrund seiner Inhaftierung reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.– aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).