Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Betreuung im Rapport nicht nur den geahndeten Sachverhalt zeigen, sondern dem Rapport zudem zu entnehmen ist, dass der Rekurrent bereits in den Tagen davor durch Provokationen und Streitereien aufgefallen ist. Die getroffene Massnahme erweist sich in einer Gesamtwürdigung als verhältnismässig.