Disziplinarstrafen müssen auch für Verhalten angeordnet werden können, wofür der Betroffene in stationärer Therapie ist, wäre es doch andernfalls unmöglich, die Anstaltsordnung zu wahren. Der Leiter Soziale Integration hat sich an den vorgegebenen Disziplinarrahmen gehalten und bewegte sich innerhalb seines Ermessensspielraums.