Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9 des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre nicht zweckmässig gewesen und ist darüber hinaus auch nicht gesetzlich vorgesehen. Disziplinarstrafen müssen auch für Verhalten angeordnet werden können, wofür der Betroffene in stationärer Therapie ist, wäre es doch andernfalls unmöglich, die Anstaltsordnung zu wahren.