4. Als Disziplinarmassnahme kann gemäss Art. 64c Abs. 2 Bst. f EG- StPO Zellen- und Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen angeordnet werden. Die Disziplinarmassnahme soll zum begangenen Disziplinarfehler in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Gefängnis-, Anstalts- oder Heimordnung zu verhindern (Art. 50 Abs. 2 GefV).