Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des Sachverhalts, wobei die Mitarbeiter Disziplinarfehler und Feststellungen melden, die auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung hinweisen (Art. 64d Abs. 1 EG-StPO, Art. 49bis Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14; abgekürzt GefV]). Vorliegend wurde der relevante Sachverhalt dem Leiter Soziale Integration des X.__