Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9 dass die Betreuung den Sachverhalt bei einer Befragung durch die Rekursinstanz anders schildern würde als sie es noch schriftlich im Rapport gemacht hat. Eine Befragung der diensthabenden Betreuung erscheint demnach überflüssig, weshalb in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.