Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9 Disziplinarfehler gelten insbesondere auch Drohungen und ungebührliches Verhalten gegenüber Miteingewiesenen (Art. 64c Abs. 1 Bst. b und j EG-StPO). Nach Art. 8 Abs. 2 der Hausordnung für das X.