3. a) Disziplinarfehler sind nach Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Art. 64c Abs. 1 EG-StPO vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vorschriften der Vollzugseinrichtungen und Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als