b) Vor Erlass der Verfügung wurde dem Rekurrenten die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zum Vorhalt zu äussern. Der Rekurrent hat diese Möglichkeit wahrgenommen, indem er ein Kreuz beim Satz «Ich bin mit dem Vorhalt nicht einverstanden» gemacht hat und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet hat. Dem Rekurrenten wurde dadurch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.