Aus Beweisgründen ist es in der Regel angebracht, die Gehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen, dem Anspruch auf Stellungnahme kann jedoch auch durch Gelegenheit zur mündlichen Äusserung Genüge getan werden (Rizvi/Risi, in: Praxiskommentar VRP/SG, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 29). Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht.