a) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101), Art. 15 VRP und Art. 64d Abs. 1 EG-StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus Beweisgründen ist es in der Regel angebracht, die Gehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen, dem Anspruch auf Stellungnahme kann jedoch auch durch Gelegenheit zur mündlichen Äusserung Genüge getan werden (Rizvi/Risi, in: Praxiskommentar VRP/SG, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 29).