c) Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Rekurrent, der Rekursentscheid sei in sämtlichen Akten abzulegen, in denen die angefochtene Verfügung abgelegt worden ist. Sollte sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erweisen, wäre selbstredend der Rekursentscheid zu den Akten zu legen, da die angefochtene Verfügung dadurch aufgehoben würde. Die beantragte Archivierung geht mithin in Rechtsbegehren Ziffer 1 auf.