Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse verzichtet, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen