Das Amt für Justizvollzug beantragt die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des X.___. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Vorfall am 11. Februar 2021 stattgefunden habe, die Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2021 somit irrtümlicherweise auf die Rapportmeldung vom 11. Januar 2021 statt auf diejenige vom 11. Februar 2021 verwies, womit die Disziplinierung entgegen der Annahme des Rechtsvertreters