Der Sachverhalt, welcher zur angefochtenen Verfügung führte, beruhe auf der Mitteilung der Betreuung, welche den Sachverhalt dem Leiter Soziale Integration mittels Rapportmeldung zugetragen habe. Die Betreuung könne das Geschehnis weiterhin wie in der Rapportmeldung wiedergegeben bestätigen. Der Leiter Soziale Integration habe sodann aufgrund dieser Meldung und seinen Erwägungen das Disziplinarmass bestimmt. Weiter könne sich A.__