Die diensthabende Betreuung könne bestätigen, dass der Vorfall sich nicht so abgespielt habe. Betreffend rechtliches Gehör macht A.___ geltend, er habe moniert, dass es ihm aufgrund seiner nicht sehr guten Deutschkenntnisse nicht möglich sei, schriftlich Stellung zu nehmen und er stattdessen ein Gespräch mit dem Leiter Soziale Integration forderte.