Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9 provoziert und ihn als «Arschloch» und «Schwein» betitelt zu haben. Auch bestreitet er alle weiteren in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Äusserungen, die ihm unterstellt werden. Die diensthabende Betreuung könne bestätigen, dass der Vorfall sich nicht so abgespielt habe.