Es wurde insbesondere festgehalten, dass A.___ schreiend behauptete, ein Mitinsasse habe an seine Zimmertüre geklopft, was B.___ «dieses Arschloch» gewesen sei. Später stellte er den Mitinsassen persönlich zur Rede, baute sich in drohender Haltung vor ihm auf, beschimpfte den Mitinsassen auf Arabisch und betitelte diesen als «Schwein» und erneut als «Arschloch». Zur Begründung wurde geltend gemacht, A.___ bedrohe und beschimpfe Mitinsassen massiv.