B. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2021 ordnete der Leiter Soziale Integration des X.___ gegen A.___ wegen ungebührlichen Verhaltens und Drohung gegenüber Miteingewiesenen drei Tage Zimmereinschluss an, welcher am 12. Februar 2021 bis 15. Februar 2021 um jeweils 10:45 Uhr erfolgte. Es wurde insbesondere festgehalten, dass A.___ schreiend behauptete, ein Mitinsasse habe an seine Zimmertüre geklopft, was B.___ «dieses Arschloch» gewesen sei.