SJD RDRM.2021.15 Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde Den Entscheid SJD RDRM.2021.15 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.