{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-15_2021-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=257&type=1563347022&cHash=b081c686f2a95de3f0b742016a1e1747", "Checksum": "9a50639d199932ed1e9650e9674d73ca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:19", "Num": ["RDRM.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:19", "Checksum": "756556e02bee02053dcfd6721f7c7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15\nRegeste:\nDisziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\n 2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von 300.–. Diese wird mit dem\nKostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/9\n"}