{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-15_2021-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=257&type=1563347022&cHash=b081c686f2a95de3f0b742016a1e1747", "Checksum": "9a50639d199932ed1e9650e9674d73ca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:19", "Num": ["RDRM.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. 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Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\n Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des\nSachverhalts, wobei die Mitarbeiter Disziplinarfehler und Feststellungen\nmelden, die auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung hinweisen\n(Art. 64d Abs. 1 EG-StPO, Art. 49bis Abs. 2 der Verordnung über die\nGefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14; abgekürzt GefV]).\nVorliegend wurde der relevante Sachverhalt dem Leiter Soziale\nIntegration des X.___ mittels Rapport an die Direktion zugetragen,\nworaufhin dieser die angefochtene Verfügung erlassen hat. Das\nVerfahren auf Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte somit\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.\n\n4. Als Disziplinarmassnahme kann gemäss Art. 64c Abs. 2 Bst. f EG-\nStPO Zellen- und Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen angeordnet werden.\nDie Disziplinarmassnahme soll zum begangenen Disziplinarfehler in\nBeziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die\nGefängnis-, Anstalts- oder Heimordnung zu verhindern (Art. 50 Abs. 2\nGefV).\n\nMit dem angeordneten Zimmereinschluss des Rekurrenten für 3 Tage hat\nder Leiter Soziale Integration seine Disziplinarbefugnis nicht\nüberschritten, zumal er die Disziplinarmassnahme entgegen der Ansicht\ndes Rekurrenten umgehend verfügte und dadurch für einen geordneten\nund sicheren Zentrumsbetrieb sorgen konnte. Das vorgängige Einholen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9\ndes Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre nicht\nzweckmässig gewesen und ist darüber hinaus auch nicht gesetzlich\nvorgesehen. Disziplinarstrafen müssen auch für Verhalten angeordnet\nwerden können, wofür der Betroffene in stationärer Therapie ist, wäre es\ndoch andernfalls unmöglich, die Anstaltsordnung zu wahren. Der Leiter\nSoziale Integration hat sich an den vorgegebenen Disziplinarrahmen\ngehalten und bewegte sich innerhalb seines Ermessensspielraums.\nInsbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der\nBetreuung im Rapport nicht nur den geahndeten Sachverhalt zeigen,\nsondern dem Rapport zudem zu entnehmen ist, dass der Rekurrent\nbereits in den Tagen davor durch Provokationen und Streitereien\naufgefallen ist. Die getroffene Massnahme erweist sich in einer\nGesamtwürdigung als verhältnismässig.\n\n5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtund verhältnismässig. Der dagegen erhobene Rekurs ist abzuweisen und\nder Rekurrent auch nicht für die Disziplinarmassnahme zu entschädigen.\n\n6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder\nteilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5)\nist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine\naufgrund seiner Inhaftierung reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.–\naufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/9\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n"}