{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-15_2021-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=257&type=1563347022&cHash=b081c686f2a95de3f0b742016a1e1747", "Checksum": "9a50639d199932ed1e9650e9674d73ca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:19", "Num": ["RDRM.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:19", "Checksum": "756556e02bee02053dcfd6721f7c7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15\nRegeste:\nDisziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\n 3. a) Disziplinarfehler sind nach Art. 91 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches (SR 311.0) und Art. 64c Abs. 1 EG-StPO vorsätzliche\noder grobfahrlässige Verletzungen der Vorschriften der\nVollzugseinrichtungen und Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9\nDisziplinarfehler gelten insbesondere auch Drohungen und\nungebührliches Verhalten gegenüber Miteingewiesenen (Art. 64c Abs. 1\nBst. b und j EG-StPO). Nach Art. 8 Abs. 2 der Hausordnung für das X.___\nhat der Insasse alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung\ndes Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im\nZentrum gefährdet.\n\nb) Aus dem Rapport an die Direktion vom 11. Februar 2021 (nachfolgend\nRapport) geht insbesondere hervor, dass der Rekurrent kurz vor\nNachteinschluss schreiend die Beutreuung verlangt habe, da angeblich\njemand an seine Zimmertüre geklopft habe. Später habe er sich in\ndrohender Haltung vor dem Mitinsassen aufgebaut, von dem er glaubte,\ndass das Klopfen ausgegangen sei, ihn auf Arabisch beschimpft und ihn\nals «Schwein» und «Arschloch» betitelt. In der angefochtenen Verfügung\nvom 12. Februar 2021 sowie in der Stellungnahme des X.___ vom\n11. März 2021 wurde der Vorfall sodann deckungsgleich wiedergegeben.\n\nOhne näher auf die massgebenden Vorhalte einzugehen bestreitet der\nRekurrent den im Rapport wiedergegebene Sachverhalt in\ngrundsätzlicher Weise, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das dort\nGeschilderte nicht zutreffen sollte. Dadurch vermag der Rekurrent die\nSachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung nicht\numzustossen. Die Ausführungen der Betreuung sind nachvollziehbar und\nschlüssig in einem Rapport zusammengefasst, wodurch der Sachverhalt\nentgegen der Ansicht des Rekurrenten hinreichend erstellt ist. Auf die\nglaubhaften Aussagen des Personals zum Sachverhalt ist deshalb\nabzustellen.\n\nIndem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen\naufgebaut hat und diesen auf Arabisch beschimpft und ihn als «Schwein»\nund «Arschloch» betitelt hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen.\n\nc) Der Rekurrent beantragt, die zum relevanten Zeitpunkt\ndiensthabenden Betreuer als Zeugen zu befragen. Der Rapport, welcher\nden rechtserheblichen Sachverhalt wie erwähnt schlüssig und\nnachvollziehbar wiedergibt, wurde logischerweise von der\ndiensthabenden Betreuung verfasst. Es ist deshalb nicht zu erwarten,\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9\ndass die Betreuung den Sachverhalt bei einer Befragung durch die\nRekursinstanz anders schildern würde als sie es noch schriftlich im\nRapport gemacht hat. Eine Befragung der diensthabenden Betreuung\nerscheint demnach überflüssig, weshalb in vorweggenommener\n(antizipierter) Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. Auf eine\nBefragung des Leiters Soziale Integration des X.___ kann aus denselben\nÜberlegungen verzichtet werden, zumal er die angefochtene Verfügung\nerlassen und die Stellungnahme des X.___ vom 11. März 2021 selbst\nverfasst hat.\n\nd) Der Rekurrent bringt vor, es sei schleierhaft, woher der Leiter Soziale\nIntegration seine Informationen habe, welche zur Disziplinarverfügung\nführte.\n\n"}