{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-15_2021-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=257&type=1563347022&cHash=b081c686f2a95de3f0b742016a1e1747", "Checksum": "9a50639d199932ed1e9650e9674d73ca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:19", "Num": ["RDRM.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:19", "Checksum": "756556e02bee02053dcfd6721f7c7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15\nRegeste:\nDisziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\n b) Die Berechtigung zur Rekurserhebung setzt ein aktuelles und\npraktisches Interesse an der Behandlung des Rekurses voraus (Art. 45\nAbs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird auf das aktuelle\npraktische Rechtsschutzinteresse verzichtet, wenn sich die mit dem\nRekurs aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen\nUmständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer\ngrundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse\nbesteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich\nwäre. Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26. September 2018,\nE. 1.2 mit Hinweisen). Auf den Rekurs ist deshalb insoweit einzutreten,\nzumal sich der Rekurrent nach wie vor im Massnahmenvollzug befindet.\n\nc) Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Rekurrent, der\nRekursentscheid sei in sämtlichen Akten abzulegen, in denen die\nangefochtene Verfügung abgelegt worden ist. Sollte sich die\nangefochtene Verfügung als unrechtmässig erweisen, wäre selbstredend\nder Rekursentscheid zu den Akten zu legen, da die angefochtene\nVerfügung dadurch aufgehoben würde. Die beantragte Archivierung geht\nmithin in Rechtsbegehren Ziffer 1 auf. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 hat\nsomit keine eigenständige Bedeutung, weshalb diesbezüglich kein\nschutzwürdiges Interesse besteht. Eine Begründung zu diesem\nRechtsbegehren fehlt in der Rekursschrift denn auch gänzlich. Auf das\nRechtsbegehren Ziffer 3 wird entsprechend nicht eingetreten. Es bleibt\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9\nanzumerken, dass der Entscheid voraussichtlich ohnehin im\nentsprechenden Dossier abgelegt wird, nicht zuletzt, da so nachvollzogen\nwerden kann, ob die Verfügung rechtskräftig ist oder nicht.\n\n2. Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein\nrechtliches Gehör verletzt, indem er nur schriftlich zur vorgesehenen\nVerfügung Stellung nehmen konnte, er jedoch nicht sehr gute\nDeutschkenntnisse habe und deshalb hätte mündlich angehört werden\nmüssen.\n\na) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101), Art. 15 VRP und\nArt. 64d Abs. 1 EG-StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches\nGehör. Aus Beweisgründen ist es in der Regel angebracht, die\nGehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen, dem Anspruch auf\nStellungnahme kann jedoch auch durch Gelegenheit zur mündlichen\nÄusserung Genüge getan werden (Rizvi/Risi, in: Praxiskommentar\nVRP/SG, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 29). Ein Anspruch auf\nmündliche Anhörung besteht nicht.\n\nb) Vor Erlass der Verfügung wurde dem Rekurrenten die Möglichkeit\ngegeben, sich schriftlich zum Vorhalt zu äussern. Der Rekurrent hat diese\nMöglichkeit wahrgenommen, indem er ein Kreuz beim Satz «Ich bin mit\ndem Vorhalt nicht einverstanden» gemacht hat und auf eine\nweitergehende Stellungnahme verzichtet hat. Dem Rekurrenten wurde\ndadurch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dem\nArgument, der Rekurrent habe nur mangels genügender\nDeutschkenntnisse nicht eingehender Stellung genommen, kann nicht\ngefolgt werden, da die zu den Akten gegebenen Dokumente (act. 4.3, 4.4)\nklar zeigen, dass es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich gewesen\nwäre, seine Sicht der Geschehnisse verständlich und detailliert\ndarzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit vorliegend\nnicht verletzt.\n\n"}