{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-15_2021-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=257&type=1563347022&cHash=b081c686f2a95de3f0b742016a1e1747", "Checksum": "9a50639d199932ed1e9650e9674d73ca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:19", "Num": ["RDRM.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:19", "Checksum": "756556e02bee02053dcfd6721f7c7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15\nRegeste:\nDisziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9\nprovoziert und ihn als «Arschloch» und «Schwein» betitelt zu haben.\nAuch bestreitet er alle weiteren in der angefochtenen Verfügung\nenthaltenen Äusserungen, die ihm unterstellt werden. Die diensthabende\nBetreuung könne bestätigen, dass der Vorfall sich nicht so abgespielt\nhabe. Betreffend rechtliches Gehör macht A.___ geltend, er habe\nmoniert, dass es ihm aufgrund seiner nicht sehr guten Deutschkenntnisse\nnicht möglich sei, schriftlich Stellung zu nehmen und er stattdessen ein\nGespräch mit dem Leiter Soziale Integration forderte. Schliesslich hält\nA.___ fest, dass die Massnahme erst einen Monat nach dem fraglichen\nVorfall angeordnet wurde, was zeige, dass keine Gefahr im Verzug war,\nweshalb vor der Disziplinarmassnahme das Einverständnis des\nbehandelnden Psychiaters hätte eingeholt werden müssen.\n\nD. Das X.___ beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2021\nsinngemäss die Abweisung des Rekurses und verwies im Wesentlichen\nauf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Der Sachverhalt,\nwelcher zur angefochtenen Verfügung führte, beruhe auf der Mitteilung\nder Betreuung, welche den Sachverhalt dem Leiter Soziale Integration\nmittels Rapportmeldung zugetragen habe. Die Betreuung könne das\nGeschehnis weiterhin wie in der Rapportmeldung wiedergegeben\nbestätigen. Der Leiter Soziale Integration habe sodann aufgrund dieser\nMeldung und seinen Erwägungen das Disziplinarmass bestimmt. Weiter\nkönne sich A.___ sehr wohl schriftlich auf Deutsch ausdrücken, was er\ndurch zahlreiche schriftliche Stellungnahmen gezeigt habe.\n\nE. Das Amt für Justizvollzug beantragt die Abweisung des Rekurses und\nverwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des\nX.___. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Vorfall am 11. Februar\n2021 stattgefunden habe, die Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2021\nsomit irrtümlicherweise auf die Rapportmeldung vom 11. Januar 2021\nstatt auf diejenige vom 11. Februar 2021 verwies, womit die\nDisziplinierung entgegen der Annahme des Rechtsvertreters\nunverzüglich erfolgte.\n\nF. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 reichte das X.___ die\nRapportmeldung vom 11. Februar 2021 zu den Akten.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/9\nErwägungen\n\n1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.\n\na) Das Sicherheits- und Justizdepartement ist zum Sachentscheid\nhinsichtlich der verfügten Disziplinarmassnahme zuständig. Der Rekurs\nist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 55 Abs. 2 des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und\nJugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO] in\nVerbindung mit Art. 43bis, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n"}