{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-15_2021-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=257&type=1563347022&cHash=b081c686f2a95de3f0b742016a1e1747", "Checksum": "9a50639d199932ed1e9650e9674d73ca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:19", "Num": ["RDRM.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:19", "Checksum": "756556e02bee02053dcfd6721f7c7775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.06.2021 RDRM.2021.15\nRegeste:\nDisziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.15\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 30.09.2021\nEntscheiddatum: 07.06.2021\n\nSJD RDRM.2021.15\nDisziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich\nder Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und\ndiesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund\ndieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist\nsich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren.\nDas vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden\nPsychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich\nvorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.15 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 7. Juni 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Pascal Eisner, Schurmann Eisner & Partner, St.Alban-\nVorstadt 21, 4010 Basel\n\ngegen\n\nVorinstanz Vollzugsanstalt X.___\nVerfügung vom 12. Februar 2021\n\nBetreff Disziplinarmassnahme\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.15\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/9\nSachverhalt\n\nA. A.___, geboren 20. November 1984, befand sich im Rahmen einer\nstationären Massnahme bis zum 16. Februar 2021 in der Vollzugsanstalt\nX.___ (abgekürzt X.___). Am 16. Februar 2021 wurde er in die\nPsychiatrie Y.___ umplatziert.\n\nB. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2021 ordnete der Leiter\nSoziale Integration des X.___ gegen A.___ wegen ungebührlichen\nVerhaltens und Drohung gegenüber Miteingewiesenen drei Tage\nZimmereinschluss an, welcher am 12. Februar 2021 bis 15. Februar 2021\num jeweils 10:45 Uhr erfolgte. Es wurde insbesondere festgehalten, dass\nA.___ schreiend behauptete, ein Mitinsasse habe an seine Zimmertüre\ngeklopft, was B.___ «dieses Arschloch» gewesen sei. Später stellte er\nden Mitinsassen persönlich zur Rede, baute sich in drohender Haltung\nvor ihm auf, beschimpfte den Mitinsassen auf Arabisch und betitelte\ndiesen als «Schwein» und erneut als «Arschloch». Zur Begründung\nwurde geltend gemacht, A.___ bedrohe und beschimpfe Mitinsassen\nmassiv. Er sei im X.___ genau wegen solchen Drohungen und\nBeschimpfungen, sein gezeigtes Verhalten sei von hoher Deliktrelevanz.\nSolche Drohgebärden und Beschimpfungen würden in keiner Form\ntoleriert werden und A.___ müsse lernen, seine überbordende\nImpulsivität zu kontrollieren. Weiter wurde festgehalten, A.___ nahm im\nRahmen der schriftlichen Gewährung des Rechtlichen Gehörs keine\nStellung und machte nur ein Kreuz beim Hinweis «Ich bin mit dem Vorhalt\nnicht einverstanden».\n\nC. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2021 erhob A.___, vertreten\ndurch lic.iur. Pascal Eisner, Rechtsanwalt, Basel, mit Eingabe vom\n24. Februar 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und\nbeantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Weiter beantragte er, dem\nRekurrenten sei von der Rekursgegnerin eine Entschädigung für\nungerechtfertigten Einschluss während drei Tagen in der Höhe von\nFr. 300.– zu bezahlen und der Entscheid über diesen Rekurs sei in\nsämtlichen Akten abzulegen, in denen die angefochtene Verfügung\nabgelegt worden ist. Zur Begründung wurde insbesondere geltend\ngemacht, er bestreite, einen Mitinsassen auf Arabisch beschimpft und\n\n"}