Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der erforderlichen Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Vorliegend ist den anwaltlichen Bemühungen eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWST) angemessen.