Damit liegen Wiedererwägungsgründe vor. Wie sie zu gewichten sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8 4. Demnach ist der Rekurs gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes vom 4. Februar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen.