Nr. 41, S. 127 mit Hinweisen). Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8 3.a) Der Rekurrent hat das Wiedererwägungsgesuch am 28. Januar 2021 eingereicht. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Einreichung eines Gesuchs um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung waren somit eingehalten (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [