Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 2. April und 25. September 2020 wesentliche Tatsachen nicht gekannt, und der Sachverhalt habe sich massgeblich verändert. So sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er bis zu seinem 18. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe.