g) Am 28. Januar 2021 ersuchte A.___ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. h) Das Migrationsamt behandelte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat mit Verfügung vom 4. Februar 2021 nicht darauf ein. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, es würden keine neuen tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht, die zu berücksichtigen wären.