{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-14_2021-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=338&type=1563347022&cHash=e7f1cb0ccb32879506503975c63104b0", "Checksum": "3e5e63e79260a4f8fd41035e58faacd7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:20", "Num": ["RDRM.2021.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.11.2021 RDRM.2021.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Der 58 Jahre alte Rekurrent lebte seit über dreissig Jahren in der Schweiz, als seine Aufenthaltsbewilligung zufolge von Unterlassungen und Verspätungen im Zusam-menhang mit der Bewilligungsverlängerung rechtskräftig erlosch. Ein erstes Gesuch um Wiederertei-lung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Ein neuerliches Gesuch, das noch innert der Frist von zwei Jahren für eine mögliche Wiederzulassung gestellt wurde, wurde als Wiedererwägungsgesuch behandelt und darauf nicht eingetreten, weil keine neuen tatsächlichen Verhältnisse vorlägen. Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. 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Eine begonnene Psychotherapie, eine zugesicherte Vollzeitarbeitsstelle und eine neue behördliche Einschätzung der Vater-Tochter-Beziehung waren jedoch als erhebliche neue Tatsachen zu werten, die Wiedererwägungsgründe darstellten. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung zur materiellen Prüfung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8\n4. Demnach ist der Rekurs gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung\ndes Migrationsamtes vom 4. Februar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen.\n\n5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent\nhat keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in\nHöhe von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. Von der unterliegenden\nVorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nb) Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis\n6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird\ndas Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach\nArt und Umfang der erforderlichen Bemühungen, der Schwierigkeiten des\nFalls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen\n(Art. 19 HonO). Vorliegend ist den anwaltlichen Bemühungen eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWST) angemessen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen.\n\n2. Das Migrationsamt wird aufgefordert, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n3. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/8\n4. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von der Vorinstanz wird verzichtet.\n\n5. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit\nFr. 2'000.– zuzüglich 7,7% MWST.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/8\n"}